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Freiberufler: Sozialversicherung kann Pflicht sein

Freiberufler: Sozialversicherung kann Pflicht sein

In Deutschland ist das System der Sozialversicherung auf die Art und Weise geregelt, dass zunächst einmal alle Arbeitnehmer gesetzlich verpflichtet sind, in die Sozialversicherung einzuzahlen. Etwas anders stellt sich die Situation jedoch bei Selbstständigen dar, ebenso beim Freiberufler. Sozialversicherung bzw. die Pflicht, in dieses gesetzliche System einzahlen, gibt es vom Grundsatz her zunächst einmal für die Freiberufler nicht. Früher galt für alle Freiberufler die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht, während heutzutage Freiberufler jedoch bei der Ausübung bestimmter Tätigkeiten ihre Pflichtbeiträge zu zahlen haben.

Die Situation für Freiberufler: Sozialversicherung kann Pflicht sein oder nicht

Grundsätzlich stellt sich folgende Frage für Freiberufler: Sozialversicherung – Ja oder Nein? Die meisten Freiberufler sehen in der Sozialversicherungspflicht eher Nachteile, weil man so gezwungen wird, zum Beispiel in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung besteht zum Beispiel bei allen Freiberuflern, die einen so genannten verkammerten Beruf ausüben und somit eine Tätigkeit als Rechtsanwalt, Notar, Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder als Steuerberater ausüben. Gleiches gilt ebenso in der Regel für Architekten, Wirtschaftsprüfer und Apotheker. Diese Berufsgruppen zahlen zwar nicht direkt in die gesetzliche Rentenversicherung ein, dafür aber in die jeweiligen berufsständischen Versorgungswerke, die als Ersatz anerkannt werden. Es gibt aber noch weitere Gruppen von Freiberuflern, die eine nicht verkammerte Tätigkeit ausüben, die dennoch sozialversicherungspflichtig sind.

Nicht verkammerte Freiberufler: Sozialversicherung auch für Handwerker und Künstler Pflicht

Neben den zuvor erwähnten Gruppen von Freiberuflern gibt es inzwischen auch einige Tätigkeiten im freiberuflichen Bereich, die nicht zu den verkammerten Berufen zählen, aber dennoch sozialversicherungspflichtig sind. Zusammengefasst handelt es sich dabei vor allen Dingen um künstlerische oder handwerkliche Tätigkeiten, die der Freiberufler ausübt. Konkret sind das beispielsweise Künstler und Publizisten, bestimmte Handwerker, Lehrer und Erzieher als Freiberufler oder auch Hebammen. Auch Seelotsen oder Küstenfischer fallen in diese Gruppe der Freiberufler, die Sozialversicherung in Anspruch nehmen müssen.

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