Ratgeber - Finanzierung
Wie das Steuerrecht Freiberufler definiert, ist unklar
Wie das Steuerrecht Freiberufler definiert, ist unklar
Es ist nicht immer nachvollziehbar, wie das Steuerrecht Freiberufler definiert. Grundsätzlich muss die ausgeübte Tätigkeit im Katalog des Paragraphen 18 des Einkommenssteuergesetzes aufgeführt sein.
Steuerrecht: Freiberufler üben einen Katalogberuf aus
Schon von Beginn der Tätigkeit an beschäftigt das Steuerrecht Freiberufler, denn es ist im Paragraphen 18 des Einkommenssteuergesetzes geregelt, welche Tätigkeit überhaupt freiberuflich ausgeübt werden darf. Zudem muss das Finanzamt die freiberufliche Tätigkeit erst anerkennen. Neben den so genannten Katalogberufen des Paragraphen 18 erkennt das Steuerrecht Freiberufler auch dann an, wenn es sich um katalogähnliche Berufe handelt. Der Katalog des Paragraphen 18 sieht die freiberufliche Tätigkeit für künstlerische, wissenschaftliche, technische und pädagogische Berufe vor, Ärzte, Rechtsanwälte und Architekten werden ausdrücklich erwähnt und schriftstellerische und beratende Aufgaben zählen ebenfalls dazu, sofern diese nicht fremdbestimmt sind. Der Begriff „künstlerisch“ kann sehr weit ausgelegt werden, aber auch schriftstellerische Tätigkeiten können durchaus freie Journalisten einbeziehen. In jüngster Zeit werden auch freiberuflich tätige IT-Fachleute anerkannt.
Steuerrecht: Freiberufler benötigen keine Bilanzen
Wer freiberuflich tätig ist, muss kein Gewerbe anmelden und demzufolge keine Gewerbesteuer bezahlen. Auch bezüglich der Bilanzierung und Buchführung bevorzugt das Steuerrecht Freiberufler, denn sie müssen weder eine kaufmännische Buchführung nachweisen noch eine Bilanz erstellen. Vielmehr weisen sie ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach, die sie der Einkommenssteuererklärung beifügen. Sofern die Betriebseinnahmen 17.500 Euro im Jahr nicht überschreiten, kann die Einnahmen-Überschuss-Rechnung der Steuererklärung als formlose Anlage beigefügt werden. Sind sie jedoch höher, so müssen nach dem Steuerrecht Freiberufler die Anlage EÜR, die Abkürzung steht für Einnahmen-Überschuss-Rechnung, beifügen.
Der besondere Vorteil dieser vereinfachten Gewinnermittlung gegenüber einer Bilanz besteht darin, dass Freiberufler ausschließlich die Einnahmen und Ausgaben des letzten Geschäftsjahres gegenüberstellen, nicht aber ein Bestandsvermögen berücksichtigen müssen. Das Steuerrecht nennt dieses Verfahren das Zufluss- und Abflussprinzip. Gewerbebetriebe hingegen müssen in ihrer Bilanz auch Vermögensbestände berücksichtigen. Im Gegenzug können Freiberufler größere Anschaffungen jedoch nur in Höhe der jährlichen Abschreibung als laufende Betriebskosten geltend machen. Es ist immer auch zu bedenken, wann das Steuerrecht Freiberufler nicht mehr anerkennt, denn das ist immer dann der Fall, wenn neben der eigentlichen freiberuflichen Tätigkeit zum Beispiel noch etwas verkauft wird.
