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Ratgeber - Finanzierung

Trifft die Pflicht zur Buchführung Freiberufler genauso

Trifft die Pflicht zur Buchführung Freiberufler genauso?

Für Handels- und Gewerbebetriebe gibt es nach dem Handelsrecht und dem Einkommenssteuerrecht eine Pflicht zur Buchführung. Freiberufler sind dazu jedoch nicht verpflichtet.

Vereinfachung der Buchführung für Freiberufler

Jeder Gewerbebetrieb und jedes Handelsunternehmen ist dazu verpflichtet, zum Ende des Geschäftsjahres eine Bilanz zu erstellen. Das sehen die Vorschriften des Handelsrechts, aber auch des Einkommenssteuerrechts vor. Damit verbunden ist auch die Verpflichtung zu einer kaufmännischen Buchführung. Freiberufler sind von diesen Vorschriften weitgehend befreit, denn sie müssen keine Bilanz erstellen, sondern stattdessen nur eine einfache Einnahmen-Überschussrechnung. Grundlage für die Einnahmen-Überschussrechnung ist nicht, wie bei Gewerbebetrieben, die kaufmännische Buchführung. Freiberufler müssen sich daher nicht mit komplizierten Buchungssätzen auseinandersetzen, wie sie nur ausgebildeten Kaufleuten geläufig sind. Für sie sehen die steuerrechtlichen Vorschriften eine vereinfachte Buchführung vor, für die keine speziellen Fachkenntnisse erforderlich sind.

Vor dem Schritt in die Selbstständigkeit als Freiberufler muss daher niemand zurückschrecken, weil er hohe Kosten für den Einsatz eines Steuerberaters fürchtet, der die Bücher führt und die Bilanz erstellt. Gewinn- und Verlustrechnung, Inventur, Bilanzerstellung, all das ist genauso verzichtbar wie eine doppelte Buchführung. Freiberufler, aber auch Kleinunternehmer profitieren von dieser Vereinfachung. Jeder Selbstständige, dessen Tätigkeit unter die Vorschriften des Paragraphen 18 des Einkommenssteuergesetzes fällt, ist von der Vereinfachung unbegrenzt betroffen, während Kleinunternehmer nur dann die Vereinfachung für sich in Anspruch nehmen können, wenn ihr Gewinn 50.000 Euro nicht überschreitet oder ihr Umsatz unter 500.000 Euro liegt.

Buchführung für Freiberufler: Einnahmen-Überschussrechnung

Paragraph 4 Absatz 3 des Einkommenssteuergesetzes legt fest, dass und wie eine Einnahmen-Überschussermittlung erfolgen kann. Die wichtigsten Merkmale sind die Ist-Besteuerung, die Formfreiheit und das Bruttowertprinzip in der vereinfachten Buchführung. Freiberufler, die sich zu einer Gesellschaft zusammengeschlossen haben, fallen jedoch nicht unter diese Vorschrift. Sie sind, genauso wie Kleinunternehmer mit Eintragung ins Handelsregister, zur Bilanzierung und doppelten Buchführung verpflichtet. Auch bezüglich der Formfreiheit gibt es eine Ausnahme von der vereinfachten Buchführung. Freiberufler, deren Jahresumsatz 17.500 Euro überschreitet, müssen ihren Gewinn mit dem offiziellen EÜR-Formular, dem Einnahmen-Überschussrechnungs-Formular, ermitteln.

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