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Ratgeber - Finanzierung

Können Freiberufler Steuer Vorteile geltend machen?

Können Freiberufler Steuer Vorteile geltend machen?

Es gibt für Freiberufler Steuer Vorteile gegenüber einem Gewerbetreibenden schon allein deshalb, weil sie nicht verpflichtet sind, ein Gewerbe anzumelden und daher keine Gewerbesteuer bezahlen müssen.

Abgrenzung Freiberufler

Eine freiberufliche Tätigkeit grenzt sich von einem Gewerbe schon durch die Anmeldung ab. Während jeder Gewerbetreibende sein Gewerbe beim Gewerbeamt im örtlichen Rathaus anmelden muss, unterliegen Freiberufler dieser Verpflichtung nicht. Mit der Gewerbeanmeldung ist auch eine Verpflichtung zur Zahlung von Gewerbesteuer verbunden, sofern die jährlichen Umsätze eine Freigrenze überschreiten. Schon in diesem Punkt ist für Freiberufler die Steuer geringer, denn, da sie kein Gewerbe anmelden, sind sie auch nicht zur Zahlung von Gewerbesteuer verpflichtet. Dazu muss zunächst geklärt werden, ob die Tätigkeit, die selbstständig wahrgenommen werden soll, vom Finanzamt tatsächlich als freiberufliche Tätigkeit anerkannt wird. Diese Abgrenzung zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden nimmt Paragraph 18 des Einkommensteuergesetzes vor. Grundsätzlich können alle Tätigkeiten freiberuflich wahrgenommen werden, die dort aufgeführt oder diesen ähnlich sind. Wer als Freiberufler Steuer Vorteile in Anspruch nehmen möchte, muss also eine der dort aufgeführten Tätigkeiten ausüben. Dazu zählen künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten, die selbstständige Ausübung spezieller Berufe wie Arzt, Rechtsanwalt, Architekt, Ingenieur und auch einige Berufe in der Informationstechnologie. Auch pädagogische und unterrichtende Tätigkeiten sowie die Ausübung verschiedener nichtärztlicher Heilberufe sind auf freiberuflicher Basis möglich.

Steuerermittlung für Freiberufler

Freiberufler müssen die Aufnahme ihrer selbstständigen Tätigkeit bei dem für ihren Wohnort zuständigen Finanzamt anmelden. Da eine Gewerbesteuerpflicht nicht besteht, müssen Freiberufler Steuer nur in Form der Einkommensteuer bezahlen, aber nur dann, wenn ihr Einkommen oberhalb des Steuergrundfreibetrages von 7.834 Euro liegt. Ist das nicht der Fall, muss trotzdem eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden, denn das Finanzamt prüft selbst, in welcher Form die Gewinnermittlung erfolgte und ob von dem Freiberufler Steuer erhoben wird. Die Gewinnermittlung führt ein Freiberufler durch eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung durch. Diese ist formlos möglich, wenn die gesamten Betriebseinnahmen nicht höher als 17.500 Euro sind. Bei einem höheren Betriebsergebnis ist die Verwendung der Anlage EÜR zur Einkommenssteuererklärung auszufüllen. Inwiefern der Freiberufler steuerliche Vergünstigungen durch Eintragungen in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zusätzlich nutzen kann, hängt von der Art seiner Tätigkeit ab.

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