Ratgeber - Finanzierung
Zuständig sind für Freiberufler Finanzamt und Kammer
Zuständig sind für Freiberufler Finanzamt und Kammer
Zuständige Stellen sind für die Anmeldung der Freiberufler Finanzamt und unter Umständen auch besondere Berufskammern. Steuern werden aber nur gegenüber dem Finanzamt fällig.
Anmeldung beim Finanzamt
Wer als Freiberufler anerkannt ist, muss seine selbstständige Tätigkeit nicht als Gewerbe anmelden und demzufolge auch keine Gewerbesteuer zahlen. Es besteht lediglich eine Verpflichtung zur Zahlung von Einkommenssteuer für Freiberufler. Finanzamt, bei dem die Einkommenssteuer zu entrichten ist, ist die für den Wohnsitz des Freiberuflers zuständige Finanzbehörde. Außerdem kann darüber hinaus die Verpflichtung zur Erhebung von Mehrwertsteuer bestehen, wenn die Umsätze des Freiberuflers eine gewisse Höhe überschreiten. Damit verbunden ist aber auch die Vorsteuerabzugsfähigkeit, die gewisse Vorteile mit sich bringen kann. Die Anerkennung einer selbstständigen Tätigkeit als Freiberuflichkeit bietet also einige Vorteile. Denn dadurch sind für den Freiberufler Finanzamt und eventuell noch eine berufsständische Vereinigung die einzigen Stellen, bei denen er sich anmelden muss.
Es ist recht unkompliziert für Freiberufler, Finanzamt und weitere Stellen über die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit zu informieren. Die Finanzbehörden stellen ein entsprechendes Formular online zur Verfügung. Dieses Formular kann man ausdrucken, ausfüllen und per Post an das zuständige Finanzamt schicken. In dem Formular muss genau angegeben werden, welche Tätigkeit freiberuflich ausgeübt werden soll. Außerdem sollte der aus der freiberuflichen Tätigkeit erwartete Gewinn möglichst exakt ermittelt werden, denn davon hängt es ab, ob und in welcher Höhe Einkommenssteuer-Vorauszahlungen zu leisten sind. Auch die Verpflichtung zur Umsatzsteuer-Anmeldung ist an die Höhe der erwarteten Umsätze gebunden. Das Finanzamt prüft zunächst, ob überhaupt eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt. Dazu muss der freiberuflich ausgeübt Beruf im Katalog des Paragraphen 18 des Einkommenssteuergesetzes enthalten sein oder zu den katalogähnlichen Berufen gehören. Anschließend teilt das Finanzamt eine neue Steuernummer zu. Diese Steuernummer muss der Freiberufler in seinen Rechnungen angeben und auch immer dann, wenn es zum Schriftverkehr mit dem Finanzamt kommt.
Gewinnermittlung für Freiberufler
Die Gewinnermittlung erfolgt für Freiberufler durch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung, die der Einkommenssteuererklärung beigefügt wird. Wenn der Jahresumsatz höher als 17.500 Euro ist, dann müssen Freiberufler diese Berechnung mithilfe eines speziellen Formulars durchführen. Einzige Ansprechpartner sind also für den Freiberufler Finanzamt und Berufskammern, die ihre jeweilige Beitragshöhe ebenfalls anhand des Umsatzes festlegen.
