Ratgeber - Finanzierung
Betriebsausgaben: Freiberufler kann Steuerlast mindern
Betriebsausgaben: Freiberufler kann Steuerlast mindern
Nicht nur Selbstständige können ihre Ausgaben steuerlich geltend machen, denn natürlich gilt bezüglich der Betriebsausgaben: Freiberufler dürfen an dieser Stelle genauso Ihre Ansprüche anmelden und so ihre Steuerlast mindern.
Welche Betriebsausgaben Freiberufler ansetzen können
Grundsätzlich gilt bezüglich der Betriebsausgaben: Freiberufler können alle Ausgaben steuerlich geltend machen, die für die Erhaltung des Betriebes und zur Durchführung der geschäftlichen Tätigkeit oder als Investition nötig sind, um die Existenz des Unternehmens aufrecht zu erhalten. Was im Einzelnen zu den Betriebsausgaben zählt, hängt natürlich auch in größerem Umfang davon ab, welcher Art von Tätigkeit der Freiberufler nachgeht. Grundsätzlich kommen hier beispielsweise Kosten für Porto, Büromaterial, Fahrtkosten, Bewirtungskosten, betrieblich notwendige Versicherungen und Miete oder Pacht für Betriebsräume in Frage. Auch Mitgliedsbeiträge für Verbände und Vereinigungen sowie Kosten für Parkgebühren, Zeitschriften oder für Handy und Internet können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden und so die Steuerlast mindern. Generell muss dabei jedoch stets berücksichtigt werden, dass man den Anteil der privaten Nutzung, zum Beispiel des Internets, natürlich nicht zu den Betriebsausgaben zählen darf.Betriebsausgaben: Freiberufler dürfen Fahrtkosten und Miete aufführen
Ein bei vielen Freiberuflern wichtiger Teil der Betriebskosten sind zum einen die Miete für gewerblich genutzte Räume und zum anderen die Fahrtkosten für dienstliche Fahrten. Bei den gewerblich genutzten Räumen ist es so, dass sie dem Betrieb natürlich problemlos zuzuordnen sind. Mietet oder pachtet ein Arzt zum Beispiel eine Arztpraxis, dann ist klar, dass diese Räume zur Durchführung des Betriebes dienen und somit kann die Miete voll als Betriebsausgabe angesetzt werden. Führt der Arzt seine Praxis jedoch innerhalb der eigenen Wohnräume, darf nur die anteilige Miete für die in der Wohnung befindlichen und als Praxisräume genutzten Zimmer als Betriebsausgabe angegeben werden, privat genutzte Räume fallen selbstverständlich nicht unter die Betriebsausgaben. Freiberufler haben natürlich häufig Fahrkosten in Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit. Diese stellen ebenfalls Betriebsausgaben dar. Man kann sich in der Regel entscheiden, ob man die tatsächlich angefallenen Kosten in Form von Benzinkosten angibt oder alternativ die Möglichkeit nutzen möchte, eine Pauschale pro Kilometer als Werbungskosten abzurechnen.
