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Ratgeber - Allgemein

Anhand einer Liste Freiberufler den Tätigkeiten zuordnen

Anhand einer Liste Freiberufler den Tätigkeiten zuordnen

Um eine freiberufliche Tätigkeit von einem Gewerbebetrieb abgrenzen zu können, enthält das Einkommensteuergesetz eine Liste. Freiberufler sind danach exakt einzustufen.

Wer ist Freiberufler?

Es ist nicht ganz einfach festzustellen, wann eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt und wann eine gewerbliche. Eine allgemeingültige Abgrenzung der freiberuflichen Tätigkeit gibt es nicht. Selbst das Bundesverfassungsgericht befasste sich schon mit der Definition und stellte fest, dass es keine abschließende Regelung geben kann, weil diese dem fortschreitenden gesellschaftlichen Wandel unterliegt. Etwas näher tastet sich das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz an den Begriff heran und stellt fest, dass Freiberufler über eine hochwertige berufliche Qualifikation oder eine besondere kreative Fähigkeit verfügen und diese unabhängig und eigenständig ausführen. Genauer ist die Definition im Einkommensteuergesetz. Paragraph 18 unterscheidet in einer Liste Freiberufler von Gewerbetreibenden. Aufgeführt sind in dieser Liste Freiberufler mit den dazugehörigen Tätigkeiten. Gleichzeitig stellt diese Aufstellung eine Ausschlussliste dar, denn selbstständig ausgeführte Tätigkeiten, die in dieser Liste nicht enthalten sind, werden grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit eingestuft.

Liste der Katalogberufe

Berufe, die laut der Liste Freiberufler ausüben, werden im Sprachgebrauch als Katalogberufe bezeichnet. Dazu gehören insbesondere künstlerische, schriftstellerische, wissenschaftliche, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeiten. Auch die Arbeit von Ärzten und Zahnärzten, Tierärzten, Rechtsanwälten und Notaren, von Ingenieuren der verschiedenen Fachrichtungen, aber auch Tätigkeiten im wirtschaftlichen Bereich, wie Steuerprüfer, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, sind freiberufliche Tätigkeiten, wenn sie nicht mit einer anderen Arbeit kombiniert werden. Selbst Lotsen arbeiten freiberuflich, aber auch Heilpraktiker, Journalisten oder Dolmetscher.

Auch das Einkommensteuergesetz unterliegt dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, daher ist es nicht zulässig, aus der Liste Freiberufler auszuschließen, wenn sich ihr Berufsbild durch den gesellschaftlichen Wandel entwickelt hat. Aus diesem Grunde betrachtet es auch Berufe, die den Katalogberufen ähnlich sind, als freiberufliche Tätigkeiten. So gehören unter gewissen Voraussetzungen auch IT-Fachleute wie Programmierer zu den Freiberuflern. Die katalogähnlichen Berufe können nicht abschließend in einer festgeschriebenen Liste Freiberufler enthalten, sodass es häufig zu Einzelfall-Entscheidungen kommen muss. Freiberufler sollten dem Finanzamt ihre Tätigkeit möglichst detailliert beschreiben, wenn sie nicht in der Liste enthalten ist.

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